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Adelsverlust in Preußen 1794-1870

Grundlagen, Theorien, Anwendung und Praxis der preußischen Adelssuspension [1]

In manchen geschichtlichen Arbeiten über die preußische Verfassungspraxis ist von der Einführung des Preußischen Allgemeinen Landrechts (künftig ALR) im Jahre 1794 die Rede. [2] Es heißt, die Einführung des ALR sei eine Manifestierung der ständischen Rechte gewesen und sie habe der Konservierung des Adels in seiner bisherigen friedrizianischen Funktion gegolten. Ein Beispiel dafür ist die Vorschrift, daß der Adel nur bestimmte Personen heiraten und keine unstandesgemäßen (niederen handwerklichen) Berufe bei der Strafe der Ausstoßung aus dem Adelsstand ergreifen durfte. [3]

Ein weiterer Aspekt war der des gerichtlichen Adelsverlustes. Auch er gehörte zu den erstmals im ALR schriftlich fixierten Bestimmungen, die den Adel anscheinend hart trafen, letztlich aber zu einer Art Regulierung führten und dem Zweck dienten, den Stand von "unwürdigen" Vertretern "rein" zu halten. Im Zusammenhang mit der Standeskonservierung des Adels war das erst mehrere Jahre nach dem Tode Friedrich des Großen in Kraft getretene ALR teilweise schon bei seiner Verkündung anachronistisch. Denn die Verhältnisse wandelten sich sehr schnell und schon zehn Jahre später traten etliche Verordnungen des ALR wieder außer Kraft. Trotzdem blieb es noch bis 1899 wirksam, bevor es Neujahr 1900 vom Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst wurde.

I. Forschungslage

Der Adelsverlust ist bisher in der Forschung kaum beachtet worden. Im Jahre 1998 konstatierte Johannes Rogalla v.Bieberstein, daß der "Prozeß des Absinkens von Adelsfamilien, der das soziale, jedoch vielfach nicht das biologische Aussterben von Familien bzw. -Zweigen zur Folge gehabt hat, ... nur wenig bekannt und kaum erforscht" sei. [4] Auch Prof. Reif benennt in seinem neuesten Forschungsüberblick zum Adel im 19. und 20.Jahrhundert aus dem Jahre 1999 die Austauschbeziehungen zwischen Adel und Bürgertum als ein Forschungsdesiderat. [5]

Wurde die Frage des preußischen Adelsverlustes in der Literatur behandelt, so findet man meist nur kurze Erwähnungen der Existenz des Adelsverlustes, [6] Schilderungen von Einzelfällen [7] oder adelige Verteidigungsschriften für die Einrichtung des Adelsverlustes, [8] kurze Erwähnungen in juristischen Lehrbüchern, [9] aber keinen zusammenhängenden Überblick.

Fragen nach der regionalen, familiären und berufsmäßigen Zusammensetzung der Gruppe der Verurteilten, ihrer Anzahl, ihren persönlichen Werdegängen, den Delikten und Strafen, mußten bisher unbeantwortet bleiben. Auch über die Wirkungen und Folgen eines Adelsverlustes für die Betroffenen ist nur wenig bekannt. Hier setzt die vorliegende Arbeit an. Sie möchte durch eine sammelbiographische und statistische Auswertung der Originalquellen der preußischen Behörden zu allgemeingültigen Aussagen kommen und diese vorstellen. Sie will auch zeigen, daß der preußische Adel keine abgeschlossene Kaste war, sondern neben einer Erweiterung durch Nobilitierung auch den umgekehrten Weg der Verminderung durch Adelsverlust kannte, der Adel also kein festgefügter hermetisch abgeschlossener Stand war, sondern - zumindest bis 1870 - einer ständigen sozialen und rechtlich faßbaren Fluktuation "nach oben" und "nach unten" ausgesetzt war.

II. Definition und juristische Grundlagen

Im Adel nannte man eine bestimmte Gruppe ehemaliger Standesgenossen umgangssprachlich "degradierte Ritter", die nichts weiter besaßen als "abgehackte Sporen und zerbrochene Wappenschilder". [10] Mit dieser sehr bildhaften Definition distanzierte man sich von Personen, die den Adel verloren hatten.

Adelsverlust, seltener Adelsaberkennung, Adelsentsetzung oder Adelssupension genannt, war das gerichtlich verordnete Aufhören des Bestehens einer Reihe von rechtlichen und gesellschaftspolitischen Eigenschaften. Er war zu unterscheiden von der freiwilligen Adelsniederlegung bzw. vom Adelsverzicht, der hier nicht betrachtet wird. Auch der anfangs erwähnte Adelsverlust infolge einer "unehrbaren Lebensweise" oder einer solchen, "wodurch er [der Adelige] sich zu dem gemeinen Volke herabsetzt", [11] muß hier unbeachtet bleiben.

Der Verlust der Standeseigenschaft des Adels bewirkte Nachteile bei der Bewerbung um Offiziersstellen und der Aufnahme in die Kadettenanstalten und die Verweigerung der Aufnahme in Ritterschaften. Es bestand auch keine Einschreibmöglichkeit mehr für neu geborene ledige Töchter in ritterschaftliche Klöster. Die Töchter konnten nicht mehr bei Hof als Debütantinnen vorgestellt werden und ihre Chancen, standesgemäß zu heiraten, verschlechterten sich. Mit einem Adelsverlust einher ging auch die Einschränkung der politischen Mitbestimmungsrechte, der Verlust der Fähigkeit, Rittergüter zu erwerben, [12] was auch Einschränkungen bei der kirchlichen Patronatsherrschaft und der Patrimonialgerichtsbarkeit sowie der örtlichen Polizeigewalt einschloß. Hinzu kamen weitere nicht generell zu fassende individuelle Folgen. Als Beispiel seien hier nur die moralische Verachtung der Standesgenossen, gesellschaftliche Meidung, die Ausgrenzung aus Gemeinschaften oder Gedanken an einen Selbstmord genannt. [13]

Beruhten einige der Rechte und Pflichten des ALR auf dem Herkommen und schrieben lediglich schon als Gewohnheitsrecht bestehende Normen fest, [14] so war dies beim Adelsverlust nicht der Fall. Er war in Preußen etwas primär Neues15 und wurde 1794 im ALR erstmalig manifestiert: "Wegen grober Verbrechen kann jemand des Adels durch richterliches Erkenntniß entsetzt werden" und: "In welchen Fällen darauf erkannt werden müsse, bestimmen die Criminalgesetze." [16]

In seiner schriftlichen Fixierung war der Adelsverlust daher an ein strafrechtliches Delikt gebunden und konnte nicht selbständig erkannt werden. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Bestimmungen war der Adelsverlust im Laufe der Zeit modifiziert worden, jedoch bis zur Justizreform von 1870 im Kern unangetastet geblieben.

Die Änderungen bezogen sich einmal auf mögliche Delikte, in deren Folge der Adel generell verloren ging und zum anderen auf juristische Folgen des Adelsverlustes. Zur ersten Gruppe der Bestimmungen zählte der seit 1838 automatisch eintretende Adelsverlust bei einer Ausstoßung aus dem Soldatenstand [17] und seit 1844 auch bei einem Diebstahl im Soldatenstand. [18] Ab mindestens 1851 ging der Adel außerdem grundsätzlich bei einer Untersagung der bürgerlichen Ehrenrechte verloren. [19]

Die zweite Gruppe umfaßte den grundsätzlichen Verlust der Gerichtsbarkeit und des Patronats nach einem Adelsverlust seit 1837 [20] und seit spätestens 1869 galt der Adelsverlust bei verheirateten Männern auch für die Ehefrau, selbst wenn diese nicht an den Taten ihres Gatten beteiligt war. [21] Entwürfe, die schon 1812 von privater adeliger Seite den Verlust des Adels bei der Untauglichkeit zum Militärdienst und allen zivilen Berufstätigkeiten vorsahen, wurden allerdings nicht in die Praxis umgesetzt. [22]

Ansonsten betraf Adelsverlust in Preußen bei unverheirateten Adeligen grundsätzlich immer nur eine Person und hatte keine Auswirkungen auf bereits vorhandene Kinder, wenn dies die Gesetze nicht ausdrücklich vorschrieben. [23] Nur die nach dem Zeitpunkt des Adelsverlustes geborenen Kinder eines Mannes wurden nichtadelig geboren.
Zugleich galt der Adelsverlust zeitlich unbeschränkt bis zum Tode der betroffenen Person, was auch im Adel selbst auf Zustimmung stieß: "Der Einzelne mag des Adels verlustig gehen, dem Geschlechte als solchen darf er nicht genommen werden. Denn der Adel ist eine Auszeichnung des ganzen Geschlechtes, ein Gut, daß der Vater nicht nur seinen Kindern, sondern auch seinen Kindeskindern und Ur-Ur-Enkeln hinterlassen hat, und daß nur durch die moralische Veruntreuung desselben im einzelnen Falle verloren werden kann und muß." [24]

Bemerkenswert war die Zuständigkeit für den Adelsverlust. Es waren zuerst die Gerichte, welche einen Adelsverlust aussprachen, den der König dann in späterer Zeit lediglich bestätigte. [25] Dabei handelte es sich um eine Formalie, da kein Fall ermittelt werden konnte, in der der König seine Bestätigung verweigert hätte. Entgegen der Adelsverleihung oder Standeserhöhung ist der Adelsverlust daher ein mit dem Monarchen nur sekundär zusammenhängendes Phänomen. Sicherlich auch wegen dieser Dezentralisierung der Kompetenz in Adelsverlustfällen [26] ist es nie zu einer absolut vollständigen Dokumentation der preußische Adelsverluste gekommen und dies hat auch dazu geführt, daß viele Adelsverluste nicht bekannt wurden bzw. die Tendenzen der Verurteilten, ihren Verlust zu verschweigen, erfolgreich sein konnten. [27]

III. Absicht des Adelsverlustes

Der Zweck des "Standeswechsels nach unten" war die Erhaltung des Gesamtstandes durch die Selektion von Individuen, die nicht mehr der gewünschten Norm entsprachen. Die genannten Richtlinien sollten den Adel vor einem standesethischen Verfall bewahren, denn Handwerker oder mit "geringen" Personen verheiratete Adelige sowie Diebe, Mörder und Betrüger betrachtete das ALR als Menschen, die keine Gewähr mehr für eine entsprechende Erziehung und das erwünschte Standesethos boten.

War diese Maßnahme primär auch negativer Art, da mit Ihnen Verbote und im Falle der Mißachtung Strafen verbunden waren, so hatten sie doch zum Ziel, den Adel an sich so zu erhalten wie er war: als staatstragende Stütze, als Reservoir für die Offiziere und Ausbilder der Armee und als Rückrat des Königs im aufgeklärten preußischen Absolutismus. Aus diesem Grunde war es den preußischen Edelleuten auch verboten, ausländische Kriegsdienste zu nehmen.

Der Adelsverlust ist daher durchaus als eine von vielen im ALR festgelegten Maßnahmen zu sehen, den Adel durch die Nobilitierung und Ergänzung fähiger Familien und durch die Absonderung ungeeigneter Einzelpersonen zu reglementieren. Die aktive Gestaltung des Königs, die bei den Nobilitierungen sehr deutlich wurde, trat bei den Adelsverlusten erheblich zurück, da er nur eine Bestätigung des schon geschehenen Adelsverlustes aussprach. Nicht der König war Auslöser des Adelsverlustes, sondern der Adelige selbst, der durch sein Verhalten den Verlust des Adels hervorrief.

IV. Die Adelsverlustpraxis

Um zu allgemeingültigen Aussagen über die Gruppe der Adeligen zu gelangen, die ihren Adel im Untersuchungszeitraum verloren, wurde aufgrund der archivalischen Quellen [28] eine Datenbank eingerichtet, aus denen die Daten des gesamten Abschnittes IV. entnommen wurden. [29]

Diese Gruppe umfaßt insgesamt 751 Personenauskünfte. Erfaßt wurden zur Beantwortung der erwünschten Fragestellungen folgende Inhalte, die leider in den Akten nicht immer einheitlich und auch nicht vollständig überliefert sind: Namen (Vor- und Zunamen), Heimat (Herkunftsprovinz in Preußen), Stand (Beruf, Alter, Berufe der Eltern, persönlicher Werdegang), Delikte (die zum Adelsverlust führten), Strafen (außer dem Adelsverlust) und Quellen (Fundortbezeichnung in den Akten).

IV.1. Die Untersuchungsgruppe

Bei den untersuchten Personen ist zunächst einmal nicht grundsätzlich klar, ob alle dem Adel angehörten oder nicht. Das Fehlen einer Adelsmatrikel erschwert hier die Feststellung der Zugehörigkeit zum preußischen Adel nach adelsrechtlichen Gesichtspunkten. Ob es sich überhaupt in jedem Fall um Adelige handelte, wußten oft auch die Behörden nicht, wenn sie jemanden verurteilten, der ein "von" in Namen trug. Einigen Personen wurde der Adel daher vorsorglich und unbeschadet ihrer eventuellen Adelseigenschaft entzogen (v.Waldow 1803). Bei anderen Personen wiederum sprach man einen Adelsverlust aus, ohne daß die Familie zu diesem Zeitpunkt als adelig galt (von Roda 1820). Man ist daher auf Vermutungen angewiesen, welcher Prozentsatz der Gruppe wirklich dem preußischen Adel angehörte. Indes ist die Feststellung der Adelseigenschaft jeder Einzelperson für die Fragestellung nur sekundär, da es in erster Linie um die Praxis des preußischen Adelsverlustes ging. Betroffen waren von der Adelssuspension übrigens Männer und Frauen gleichermaßen, allerdings überwogen unter den Verurteilten mit 93 % männliche Adelige.

IV.2. Herkunft

In den Herkunftsbezeichnungen sind einheitliche Angaben meist nur bis zur Provinzebene gemacht worden. Insgesamt sind 30 Herkunftsgebiete erwähnt. Leider wurden 28 % der Angaben nur mit der ungenauen Bezeichnung "Preußen" versehen, so daß diese Fälle nicht eindeutig zuzuordnen sind, das gleiche gilt für weitere 4 % mit unbekannter Herkunft. Nimmt man die verbleibenden 602 genauen Provinzangaben als eigenständige Menge an, ergibt sich folgende Gliederung.

Als stärkste Gruppen fallen besonders Brandenburg und Schlesien mit je 18 % sowie Posen mit 16 % der Fälle auf. In geringem Abstand folgen dann die Verurteilten aus Westpreußen mit 14 % und die aus Pommern mit 10 %. Alle anderen Provinzen sind mit je 0,1 (Hessen) bis zu 6 % (Sachsen) vertreten.

Bei der Interpretation der Zahlen muß vorsichtig umgegangen werden. Zum einen besteht durch die Gruppe der Unbekannten ein erhöhter Unsicherheitsfaktor in der Auswertung, zum anderen muß auch die unterschiedliche Bevölkerungszahl der Provinzen in Betracht gezogen werden und auch die zeitliche Möglichkeit, den Adel zu verlieren. Während man in Brandenburg und Westfalen seit 1794 den Adel verlieren konnte, war dies in Schleswig-Holstein erst seit 1866 möglich, weil Schleswig-Holstein dann erst preußische Provinz wurde. Ein Vergleich ist deshalb bestenfalls über die Betrachtung der Ergebnisse im Kontext mit der Lage der Provinzen angebracht. In den westelbischen preußischen Gebieten Cleve-Jülich-Berg, im Rheinland, in Münster und Westfalen beispielsweise konnten nur 6 % aller Fälle ermittelt werden, während in den ostelbischen Gebieten die Mehrheit der Adelsverlustfälle auftrat. Gründe hierfür ließen sich nicht hinreichend ermitteln.

Diesem Bild des Übergewichtes der Herkunft aus Ostelbien entsprach auch das überwiegende Auftreten der osteuropäischen Familiennamen. Immerhin annähernd ein Drittel (30 %) endete auf die Silben -yki, -ski, -sky und -tzki, was auf einen Ursprung aus dem östlichen Sprachraum hindeutet.

IV.3. Stand, Beruf und Werdegänge

Dieser Abschnitt lenkt den Blick auf die Lebenszeit der Verurteilten, bevor der Adelsverlust eintrat. Leider sind die Daten nicht immer durchgängig zu ermitteln [30], jedoch ergeben sich deutliche Tendenzen.
Betrachtet man zunächst ihr familiäres Umfeld und besonders ihre Eltern, so fällt auf, daß rund 42 % der ermittelbaren Väter preußische Offiziere waren, zwei Prozent hatten Generäle zum Vater, die anderen meist Rittmeister, Hauptleute und Leutnante. Immerhin noch jeder Zehnte hatte einen Guts- oder Gutsanteilsbesitzer zum Vater. Alle anderen 58 % verteilten sich auf eine breite Berufsschicht aus dem zivilen Bereich, darunter Nachtwächter, Steuerinspektoren, Förster und Pächter. Alle anderen Berufe waren bei den Vätern nur sehr vereinzelt anzutreffen (Arbeiter, Schreiber, Glashändler, Kaufleute). Bei der Mehrzahl der Väter war allerdings schon eine gewisse Abkehr vom beruflichen Standesethos zu beobachten, da nur noch knapp zwei Drittel der Väter (rund 65 %) Beschäftigungen nachgingen, die im Sinne des ALR lagen (Offiziere, höhere Beamten).

Die Werdegänge der Verurteilten müssen zum Großteil als mit Brüchen versehen beschrieben werden. Rund ein Fünftel hatte schon früh ein Elternteil verloren und war offensichtlich vor allem in der Jugend für das Begehen von Straftaten anfällig. Die nach Lebensjahrzehnten eingeteilten Alterskohorten der Verurteilten lassen ein Übergewicht der 21-30jährigen deutlich werden, dieser Gruppe gehörten allein 68 % der ermittelbaren Personen an. Nahezu gleichstark mit rund je 27 % schlossen sich die noch Minderjährigen aus der Gruppe der 15-20jährigen an, ebenso die 31-40jährigen und die 41-50jährigen. Die meisten Adeligen hatten ihren Adel also in ihrer frühen Jugend durch eine meist wohl unbedachte Tat verloren.

Bei den zur Tatzeit von den Verurteilten ausgeübten Berufen dominieren noch deutlicher als bei den Vätern die nicht standestypischen Beschäftigungen. 12 % waren zwar noch im Militär tätig, aber nur noch als Soldaten (Bombardier, Kanonier, Füsilier). Je rund neun Prozent gehörten der Gruppe der Ökonomen und Wirtschaftsbeamten sowie der Handwerker an. Ferner standen ca. neun Prozent verabschiedete Offiziere etwa sechs von Hundert aktiven Offizieren gegenüber, die zudem meist nur noch im Subalternrang standen. Hinzu kamen zwei Berufsgruppen, die noch bei den Vätern so gut wie nicht vorhanden waren, jetzt aber nicht unbedeutende Einzelkontingente stellten: fünf Prozent Unteroffiziere und sechs Prozent Burschen, Knechte und Tagelöhner. Der Rest verteilte sich meist auf Bürogehilfen, Kätner, Sträflinge und Arbeiter. Damit hatte sich der Anteil der standesgemäßen Berufe bereits auf ein Fünftel verringert.

Dies führt zur These, daß es sich bei den Verurteilten zum größten Teil um Personen handelte, die sich bereits seit längerer Zeit von ihrem Standesideal entfernt hatten und in ihrem Verhalten, in ihrem Habitus und ihrer gesellschaftlichen Stellung nicht mehr den Rang einnahmen, den ihre Familie einstmals besessen hatte.
Ungewöhnlich und selten waren Adelige, die in ihrem gewohnten Lebens- und Berufsumfeld einem Adelsverlust zum Opfer fielen. Zu ihnen zählt sicherlich Freiherr Joseph Adam v.Gruttschreiber (1769-1845). Er stammte aus einer seit dem 15.Jahrhundert in Schlesien ansässigen Familie. Sie besaß zahlreiche Rittergüter und Burglehn und stieg auch im landesherrlichen Dienst der Fürsten zu Liegnitz in der Verwaltung auf. Der des Adels verlustig gegangene Frhr. Joseph Adam wurde in diese Familie als Sohn eines Gutsbesitzers geboren. Er war bis 1826 zum Regierungsrat, Landrat des Kreises Neustadt in Oberschlesien und zum Landschaftsdirektor aufgestiegen. Fernerhin besaß er sieben Rittergüter in Oberschlesien und war mit einer adeligen Majorstochter verheiratet. Aus dieser Ehe stammten insgesamt 14 vor dem Adelsverlust geborene Kinder, womit er zum Stammvater der katholischen Linie avancierte. 1826 machte er sich dann der Veruntreuung von Kassengeldern schuldig und verlor seinen Adel. [31]

Zu den eher typischen Lebensläufen von Verurteilten zählt der des Ökonoms Alexander Ernst Hardegen v.Bila. Er durchlief zunächst einen standesgemäßen Werdegang, dann aber kam es zu einem Bruch, der in diesem Falle gesundheitlich motiviert war und ihn auf zunächst ungewöhnliche, dann auf ungesetzliche Wege führte.
Geboren wurde er 1828 in Köln als Sohn eines Majors, der 1841 den Abschied als Generalmajor erhielt und 1846 auf seinem Rittergut Hainrode verstorben war. [32] Die Mutter v.Kahlden stammte von einem mecklenburgischen Rittergut. Da seine Tante v.Kahlden mütterlicherseits einen Fürsten v.Löwenstein-Wertheim-Freudenberg geehlicht hatte, war der 1865 lebende Fürst Wilhelm, früher preußischer Gesandter in München am bayerischen Hof, sein Schwager. Über die Großmutter mütterlicherseits war er mit dem General Konstantin v.Zeppelin verwandt, zuletzt Gouverneur von Stettin. Sowohl der Großvater väterlicherseits als auch dessen Bruder waren Kgl. Preußische Generale. Seine beiden Brüder, beide Offiziere in der preußischen Armee, waren 1865 bereits verstorben, seine drei Schwestern lebten unvermählt bei der verwitweten Mutter in Dresden.

Alexander v.Bila besaß daher ein hohes Maß an sozialem Kapital. Nun sollte er in seinem 12.Lebensjahr ins Bensberger Kadettenvorkorps eintreten. Da er aber auf dem linken Auge blind wurde, konnte die schon einmal angesetzte Allerhöchste Order zur Annahme im Korps nicht mehr durchgeführt werden. Da sich seine gesundheitliche Situation nicht änderte, wurde er später als zum Militärdienst untauglich befunden.
Er sah sich nun gezwungen, da er weder Soldat noch Student werden könne, den Beruf des abhängig beschäftigten Wirtschaftsbeamten zu ergreifen ("... und es blieb mir nichts weiter übrig, als daß ich Ökonom wurde ...").

Nach Erlernung dieses Berufes arbeitete er als Verwalter auf Hainrode, kaufte dann 1851 das Gut Traparth und bewirtschafete dies bis ins Jahr 1857, als ihn starke Wasserschäden zum Verkauf bewogen. Weil er nicht genügend Geldmittel zur Verfügung hatte, erwarb er kein neues Gut, sondern zog in die Stadt zu seiner Mutter nach Erfurt, wo er fortan als Privatmann und damit weniger standesgemäß ohne Grundbesitz lebte.

1859 wechselte er seinen Wohnort nach Giebichenstein und später dann nach Halle an der Saale, wo er sich ein Haus kaufte und eine Nichtadelige ehelichte. Er lebte zu dieser Zeit von den Zinsen, die ihm das Haus einbrachte, ohne einer anderen geregelten Beschäftigung nachzugehen. In Wechselangelegenheiten wurde er mehrfach des Wuchers verdächtigt und in einem Fall überführt. 1864/65 wurde er zu drei Monaten Gefängnis, 50 Talern Geldbuße, zur Untersagung der bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr bestraft und 1866 zum Adelsverlust verurteilt. [33]

Einen ähnlichen Bruch weisen auch andere Adelige in ihrem Lebenslauf auf. Ein weiteres Beispiel möge dies verdeutlichen, an dem man ebenfalls den Mangel an sozialem und ökonomischen Kapitel feststellen kann und der bedingt durch Armut und deren vermeintliche Bekämpfung 1853 zum Adelsverlust führte: Carl v.Blanckenstein stammte aus Westpreußen und war um 1824 geboren worden. Seinen Vater, einen Premierleutnant bei der Thorner Garnisonkompagnie, hatte er verloren, als er etwa ein Jahr war. Seine Mutter Albertine geborene v.Ketteler war 1846 gestorben. Seit seinem 22.Lebenjahr war er daher sich selbst überlassen. Zuerst Gymnasiast in Thorn, wurde er dann Hilfsarbeiter im Büro des Land- und Stadtgerichts Thorn und erlernte drei Jahre die Landwirtschaft bei dem Rittergutsbesitzer v.Hippel in Dzwierzno. Bis 1845 war er als Wirtschafter auf dem Rittergut Obrowo (Polen) bei Baron v.der Goltz tätig und erfüllte anschließend seine Wehrpflicht als Bombardier in Graudenz. Es gelang ihm später nicht wieder Ökonom zu werden, sondern er arbeitete nun als Kanzlist bei den Kreisgerichten in Thorn und Graudenz, anschließend war der 29jährige 1853 vertretungsweise Hilfsexekutor beim Magistrat der Stadt Thorn. In dieser Situation und gänzlich vermögenslos entwendete er dem Lehrer Frost einen Hasen und zwei Hühner. Die Folge war eine Verurteilung zum Adelsverlust, eine Untersagung der bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr und ein Jahr Gefängnis. [34]

An seiner Vita wird deutlich, daß er mehrfache Versuche unternahm, sich dem ehemaligen Standesethos seiner Familie wieder anzunähern. Noch als Minderjähriger war er offensichtlich von den übrigen Familienverbindungen isoliert worden und daher nie zu einem standesgemäßen Beruf gekommen. Seine Tätigkeit in der Landwirtschaft war immer abhängig geblieben, da er über keine Barmittel verfügte und auch nicht in entsprechenden Kreisen verkehrte, in denen er einen wohlhabenden Schwiegervater hätte finden können. Schließlich ernährte er sich wieder von Hilfsdiensten und konnte kein ökonomisch dauerhaftes Fundament seiner Existenz errichten.

Beiden unterschiedlichen Beispielen - v.Bila und v.Blanckenstein - gemeinsam ist die Wechselhaftigkeit im Werdegang, die Unstetigkeit und die mangelnde Integration in ihre ehemaligen Lebenswelten, die sie schließlich schleichend dem Adel in vielerlei Beziehung entfremdete. Diese Beispiele spiegeln sich in den Lebensläufen der anderen Verurteilten ebenso oft wider. Somit war der Adelsverlust in vielen Fällen die Folge einer Anzahl zeitlich aneinander gereihter Ereignisse, die schließlich in einen Konflikt mit dem Gesetz münden konnten. Nur selten war der Adelsverlust - wie im Falle Freiherr v.Gruttschreibers - ein plötzlich und unerwartet in das Leben des Adeligen eintretender Aspekt.

IV.4. Delikte und Strafen

Aus der oben beschriebenen Ausgangsposition begingen die meisten Adeligen der Untersuchungsgruppe ein Delikt, das sie mit dem ALR in Konflikt brachte. Vermutlich hat es auch eine höhere Dunkelziffer an Delikten gegeben, die nicht entdeckt wurde. Wenn sie jedoch vor Gericht kamen und ihnen der Adel verlustig ging, so war dies für die meisten von ihnen vermutlich kein gravierendes Urteil. Der Großteil hatte alle die Rechte und Pflichten des Adels ohnehin schon seit längerer Zeit nicht mehr wahrgenommen.

Eine einschneidende Wirkung des Adelsverlustes zeigte sich nur bei den Personen, die bisher in Amt und Würden gestanden hatten, die bis zum Tage ihres vielleicht einmaligen Deliktes sich nichts hatten zuschulden kommen lassen und die in den typischen Berufsfeldern ihres Standes tätig gewesen waren. Für sie war der Adelsverlust besonders schmerzlich, büßten sie mit ihm doch in der Tat ihre Stellung und ihr Ansehen ein, das andere schon nicht mehr besaßen, als sie die Tat begangen. Dies galt umsomehr, als der Adelsverlust nicht zeitlich beschränkt war und die Entscheidung dazu nahezu unumkehrbar war. Nur in 0,4 % der Fälle wurde er vom König ausnahmsweise rückgängig gemacht (v.Wallenrodt 1823, Szalghary v.Szalger 1826 und v.Dzierzanowski 1844).

Als Ursache des Adelsverlustes konnten überwiegend Eigentumsdelikte ermittelt werden. Der am häufigsten genannte Grund für eine Verurteilung zum Adelsverlust war bei den 667 genannten Delikten mit 54 % Diebstahl. Wert und Bedeutung der gestohlenen Gegenstände waren dabei sehr unterschiedlich und reichten von einem Wollschal (v.Aspern 1868) über einen Lattenzaun (v.Malotka 1809) bis hin zu Pferden (v.Zakrzewski 1830). Ein Fünftel erhielt wegen Betruges ein Urteil und 14 % verloren ihren Adel wegen Unterschlagung, oft von Dienstgeldern, die sie in ihren subalternen Stellungen bearbeitet hatten. Neben wenig ins Gewicht fallen Delikten wie der Majestäts- oder Beamtenbeleidigung (0,5 %) sind ferner noch Urkunden- und Wechselfälschung (5 %) sowie Desertion (2 %) zu nennen.

Es gab allerdings auch einige erstaunliche Ausnahmen, die einen Hintergrund politischer und sexueller Art hatten. Zu den politischen Opfern des Adelsverlustes, die nur 0,2 Prozentpunkte der Gesamtgruppe ausmachten, zählte Ewald v.Massow, der in den 1830er Jahren wegen verbotener Unterstützung des Preßvereins und Teilnahme an hochverräterischen Verbindungen im deutschen Vormärz belangt wurde. Er hatte sich mit geschickt von seinem Gegnern ausgelegten mißverständlichen Worten außerdem der Majestätsbeleidigung schuldig gemacht. [35]
Zunächst wurde er zur Einziehung seines Vermögens und zum Tode verurteilt, doch dann milderte König Friedrich Wilhelm III. das Urteil 1836 auf 30jährigen Arrest und 1838 noch einmal auf 10 Jahre Arrest. [36]

Ein weiterer politischer Fall war der des Journalisten Johann Babtist v.Schweitzer, der als Redakteur der Zeitung "Der Sozialdemokrat" tätig war. Der wegen sittlicher Vergehen bereits Vorbestrafte verlor seinen Adel durch ein Stadtgerichtsurteil von 1866 und eine bestätigende Kabinettsorder König Wilhelm I. wegen wiederholter Majestätsbeleidigung in Wort und Schrift. Das seltene Vorkommen politischer Hintergründe zeigt, daß der Adelsverlust durch die Preußenkönige nicht als ein häufig verwendetes Sanktionsmittel gegen politische Gegner eingesetzt wurde.

Seltener führten Delikte wie die Gefährdung des öffentlichen Friedens (v.Schweitzer 1866), die Aufforderung zum Ungehorsam (v.Schweitzer 1866), die Beleidigung öffentlicher Behörden (v.Schweitzer 1866), die Schmähung von Anordnungen der Obrigkeit (v.Schweitzer 1866), Hehlerei (v.Zawistowski 1847), ein Kassendefekt (v.Golle 1847) oder die Herstellung von Falschgeld (v.Tecklenburg 1847) zum Adelsverlust.

In nur 1,6 % der Fälle lagen sexualstrafrechtliche Hintergründe für den Adelsverlust vor. Hier waren es Edelleute, welche homosexuelle oder "unnatürliche Handlungen" vollzogen hatten (v.Adelstein-Lilienhoff 1870), Unzucht trieben (v.Kalckstein-Oslowski 1865), die Prostitution beförderten (v.Badinski 1856) oder pädophil veranlagt waren und "die Jugend dazu verführten" (v.Wyganowski 1868).

Da Adelsverlust als Strafe fast nie allein verhängt wurde, sondern seit 1823 fast immer im Kontext mit der zeitweiligen oder dauernden Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, seien auch die Arten und der Umfang der Hauptstrafen genannt. Aber selbst wenn einzelne Strafanteile nur über einen gewissen Zeitraum hin galten, so galt doch immer der Grundsatz, daß der Adelsverlust seine Wirkung nie aufgab. Er wirkte gelegentlich - waren nach der Verurteilung geborene Kinder existent - über den Tod des Betreffenden hinaus. Wurden Haftstrafen verhängt, so fällt auf, daß fast immer auf Gefängnis- oder Zuchthausstrafen erkannt wurde, seltener hingegen auf Festungsstrafen, die vor allem Duellanten zuerkannt wurde, denn Festungshaft galt als ehrenvoll.

Rund 45 % aller Verurteilten mußten sich in ein Gefängnis begeben, wovon die meisten eine mehrmonatige Strafe absitzen mußten, während nach Tagen und Jahren gezählte Strafen im Gefängnis seltener waren. Immerhin noch 17 % - die nächstgrößere Gruppe - wurde mit Zuchtsauseinlieferung bestraft. Entgegen dem Gefängnis dominierten hier die zu mehreren Jahren Verurteilten, gefolgt von den mehrmonatig und mehrwöchentlich in das Zuchthaus Eingelieferten. In den Festungsarrest wurden immerhin noch 17 % gesandt. Die Art der Freiheitsentzuges läßt allerdings keine Hinweise auf die Schwere der Verurteilung zu. Sie wurde sehr individuell von den jeweiligen Gerichten erkannt. Zwei unter anderem mit Adelsentsetzung sanktionierte Delikte fallen durch ein besonders hohes Strafmaß auf: Der 33jährige Cajetan Laurentius v.Busse aus Posen war als landwirtschaftlicher Eleve des Hochverrats überführt worden und hatte 20 Jahre Zuchthaus erhalten. [37] Zwei Verurteilungen zu Todestrafen gab es außerdem in den 1830er Jahren wegen Hochverrat (v.Massow) und 1867 wegen Raubmord (v.Ossowski).
Körperliche Züchtigungen hingegen umfaßten nur rund 1 % der Strafarten und sie waren zeitlich auch nur bis zur Mitte des 19.Jahrhrunderts angesiedelt. Hierzu zählten sechzig "derbe Peitschenhiebe" (v.Zukowski 1805), dreißig "derbe Rutenhiebe" (v.Gowinska 1827) oder zwanzig "Stockhiebe" (v.Stempel 1827). Im Jahre 1843 trat in Verbindung mit dem Adelsverlust das letzte Mal begleitend zum Adelsverlust körperliche Züchtigung zutage (v.Kullass).

Rund ein Drittel aller Verurteilten verlor außerdem das Recht zum Tragen der preußischen Nationalkokarde, rund 4 % verloren ihre Orden und Ehrenzeichen, etwa 2 % wurden in eine militärische Strafsektion eingestellt, 3 % gingen des Offizierstandes verlustig, 5 % wurden in ihren militärischen Rängen degradiert, 8 % wurden unter ein- bis zweijährige Polizeiaufsicht gestellt und etwas mehr als 14 % erlitt die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes.

War die Verurteilung rechtskräftig geworden, so lag es im Ermessen der Gerichtsbehörden und auch des Königs, für eine weitere Bekanntmachung des Adelsverlustes zu sorgen oder diese zu unterbinden. Die Möglichkeiten hierzu waren breit gefächert und unterlagen durchaus keiner restriktiven Behandlung. Sie sind vielmehr individuell entschieden worden und konnten sehr weitreichende Folgen haben.

Es ging dabei um die Frage, ob der Adelsverlust mit namentlicher Nennung in amtlichen Blättern erscheinen sollte oder nicht und welchen Wirkungen man einer solchen Meldung in diesem Medium zusprach. In vielen Fällen wurde die Bekanntmachung als selbstverständlicher Bestandteil der Rechtspflege verstanden.

Bis 1809 wurde in dieser Frage nach Gutdünken verfahren, dann aber hatte der preußische Großkanzler eine Bekanntmachung des Gerichtsurteils nur dann erlaubt, wenn der erkennende Richter auf die Publikation ausdrücklich befand. Ansonsten sollte sie unterbleiben, weil sie in den Augen des Großkanzlers "eine Verschärfung der Strafe" bedeuten würde. [38]  Doch bereits 1810 bestimmte König Friedrich Wilhelm III., daß jeder gerichtlich erkannte Adelverlust grundsätzlich bekannt zu machen sei, jedoch ohne Nennung des speziellen Verbrechens. [39]

Zweck war, daß sich die Verurteilten nicht den Adel anmaßten und weiter mit dem Adelszeichen lebten, als sei nichts geschehen. [40] Diese Befürchtung bestand zu Recht, denn gerade "im Militair-Stande" kamen "ungebührliche Adelsanmaßungen" immer wieder vor. [41] Erst 1824 war es für die Militärbehörden Pflicht geworden, daß jeder Adelsverlust beim Militär dem Kgl. Hausministerium angezeigt werden mußte. [42]
Bei der Bekanntgabepolitik der preußischen Behörden ist es dann geblieben. Denn erst wenn das Urteil bekannt wurde, konnten sich außerdem die dem Gesetz Unterstehenden ein Bild von den Folgen nonkonformen Verhaltens machen. Die Publikation des Adelsverlustes konnte daher als Mittel zur Erinnerung an Standespflichten eingesetzt werden. Ein Beispiel hierfür ist die Meldung, die 1824 in den Berlinischen Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen erschien: [43]

  • "Bekanntmachung: Der gewesene Portepee-Fähnrich Ludwig Friedrich v.Billerbeck, im 12ten Infanterie-Regiment, ist durch Kriegsrechtliches von Sr. Majestät dem Könige Allerhöchst bestätigtes Erkenntniß des Adels verlustig erkannt worden, welches hiermit zu öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Frankfurt a.d.O., den 22.Februar 1824, Königl. Preuß. Kommando der 5ten Division, v.Brause".
Zugleich konnte die schriftliche Veröffentlichung des Urteils der Abschreckung und der Aufzeigung der starken Durchsetzungskraft des Gesetzes und des Königs dienen. Dies war vor allem der Fall bei in den Augen der Juristen oder des Königs besonders schweren Verbrechen. So wurde 1814 der Leutnant v.Cardel, weil er sich Verpflegungsscheine erschlichen hatte (Betrug), schon vom Gericht zu öffentlicher Bekanntmachung der Strafe, Verlust der Nationalkokarde und sechs Wochen Gefängnis verurteilt. [44]

Im Falle des Georg Carl v.Schlemmer war es 1833 dann König Friedrich Wilhelm III., der ausdrücklich auf die Information der Öffentlichkeit bestanden hatte. Der über 50jährige Leutnant a.D. und Heiratschwindler wurde wegen eines außergewöhnlichen Verstoßes wider das Duell-Edikt, gewerbsmäßig betriebenem unerlaubtem Hazard- und Falschspiel sowie wegen gewerblichen Betruges verurteilt. Ihn erwartete außerdem der Verlust des Leutnantstitels, der Kriegsdenkmünze und der Nationalkokarde, vier Jahre Zuchthaus und danach die Landesverweisung. [45]

In einigen Fällen wurde aber auf ausdrücklichen Wunsch des Königs dennoch von einer Publikation des Adelsverlustes abgesehen, insbesondere bei Familien, die dem Staat sonst in hervorragender Weise dienten und sich bereits als hohe Beamte oder Militärs einen Namen gemacht hatten. Der König wollte sie in der Regel nicht damit verschrecken, ein einzelnes Mitglied der Familie bloßzustellen und damit dem ganzen Namen in moralischer Hinsicht Schaden zuzufügen.

So unterblieb die Publikation des Adelsverlustes des Leutnants v.Manstein auf Termlack in Ostpreußen im Jahre 1815. König Friedrich Wilhelm III. bestimmte vom Wiener Kongreß aus entgegen seiner Verordnung von 1810, daß "zur Schonung der Familie" der Adelsverlust nicht öffentlich bekannt gemacht werden dürfe.46 Auch bei Maximilian v.Kczewski aus Westpreußen unterblieb auf Wunsch König Friedrich Wilhelm IV. 1843 die Veröffentlichung des Urteils, da "der Vater eines guten Rufes genießt und in allgemeiner Achtung steht". [47]

Waren die Verurteilten des Adels verlustig gegangen und hatten ihre andere Strafe verbüßt, so änderten sich die Lebensverhältnisse für die Vorbestraften kaum zum Positiven. Obwohl keine umfassenden Werdegänge für die Zeit nach der Verurteilung vorliegen, lassen sich doch mögliche Wege der Reintegration in das Alltagsleben an Einzelfällen erkennen: Alexander Ernst Bila verschwieg erfolgreich seine Adelssuspension und ließ seine nachgeborenen Kinder ausnahmslos als adelig in die Kirchenbücher eintragen. [48]

Der ehemalige Edelmann Carl Friedrich Wilhelm Zastrow (1869 wg. Unzucht verurteilt) starb wenige Jahre später als Vorbestrafter in Berlin,49 Waldemar Otto Trotha (1862 wg. Diebstahls verurteilt) und Eugen Sierakowski (1846 wg. Diebstahls verurteilt) emigirierten nach Australien [50], Karl Gustav Versen (1863 wg. Diebstahls verurteilt) wanderte nach Nordamerika aus, wo er sich von Gelegenheitsarbeiten ernährte. [51] Nach Amerika übersiedelten auch der schon erwähnte Ewald Massow (1836 wg. Hochverrats verurteilt) und Robert Vernezobre, ein ehemaliger Freiherr (1867 wg. Urkundenfälschung verurteilt). [52] Ludwig Bollmann (1820 wg. Betruges verurteilt) erhielt eine Genehmigung zum Verlassen der preußischen Staaten. [53]

Kaum einem der Verurteilten mag es gelungen sein, sich wieder eine geachtete Stellung zu verschaffen. Wie schwierig dies sein konnte, zeigt das Beispiel des Alwin Amelunxen, der 1840 in Westfalen wegen der Entwendung einer Taschenuhr vom Adel suspendiert worden war. Er hatte sich nach Strafverbüßung acht Jahre im Ausland aufgehalten und war dann wieder nach Preußen zurückgekehrt, wo er sich eine kleine Besitzung erwarb, die er bewirtschaftete. Es war ihm außerdem gelungen, sich durch seine Bescheidenheit und seinen Fleiß wieder das Ansehen seiner Standesgenossen zu erwerben. Diese setzten sich 1856 wiederholt dafür ein, daß ihm der Adel wieder verliehen wurde. Doch König Friedrich Wilhelm IV.  lehnte dies strikt ab. [54]

Zusätzlich bestand für die Verurteilten nach Bekanntwerden ihrer Adelsentsetzung die Gefahr der sozialen Isolation. Von ihren Familien konnten sie keine Unterstützung verlangen und in der Regel auch nicht erwarten. Um die Ehre der Familie zu wahren, wollte man sich nicht mit einem Familienmitglied, daß sich unstandesgemäß benommen hatte, gemein machen. Symptomatisch dafür ist eine Erwähnung in der 1880 erschienenen Familiengeschichte des Geschlechts v.Puttkamer. Über Otto Heinrich v.Puttkamer (1821 wg. Diebstahls verurteilt) heißt es trotz der Nennung ausführlicher Lebensläufe von in vergleichbarer Zeit lebenden Familienangehörigen, er sei "mit Stillschweigen zu übergehen". [55]

V. Die Situation nach 1870

Sein Ende fand der gerichtliche Adelsverlust nach mindestens 751 Fällen in rechtlicher Hinsicht im Zuge der Justizreform in Preußen am 31.Dezember 1870 auf sehr unspektakuläre Weise, nämlich durch eine Änderung der Bestimmungen zum bürgerlichen Ehrenrecht, als dessen Folge bislang Adelsverlust auftrat. In Zukunft maßgebend für den Adelsverlust war § 33 des  am Neujahrstag 1871 in Kraft getretenen Strafgesetzbuches, in dem es heißt: "Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt den dauernden Verlust der aus öffentlichen Wahlen für den Verurtheilten hervorgegangenen Rechte, ingleichen den dauernden Verlust der öffentlichen Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen." [56]

Durch die Nichterwähnung des Adels in diesem Paragraphen war der Adelsverlust abgeschafft worden. Im Jahre 1870 wurden daher die letzten fünf Personen von ihrem Adel suspendiert. Daß der Adel in dieser Bestimmung nicht mehr ausdrücklich erwähnt wurde, betrachtete ein anonymer Verfasser im Deutschen Adelsblatt als Folge eines ihm verwerflich und demokratisch-liberal erscheinenden Politikverständnisses. [57]

Diese Auffassung teilten auch andere Adelige, denn nach der Aufhebung des Adelsverlustes bemühte sich die Deutsche Adelsgenossenschaft als Standesvertretung darum, die Adelssuspension wieder einzuführen. Auf dem Deutschen Adelstag von 1885 erschien nach langen Vordiskussionen auf dem Tagesordnungspunkt 7  das Thema "Wiederherstellung der Bestimmungen im Strafgesetzbuch, wonach der Adel bei Begehung gemeiner Vergehen aberkannt werden soll". Als Referent hatte man Graf v.Oeynhausen vom preußischen Heroldsamt verpflichten können. Unerwarteterweise jedoch gewann der Tagesordnungspunkt keine große Bedeutung. Viel intensiver diskutierte die Versammlung anschließend das Thema "Adel und soziale Frage".

Trotzdem fehlte es nicht an weiteren Vorstößen. Der Adel, so ein anonymer Verfasser im selben Jahre, müsse sich die Tatsache klar machen, daß nun "in den Registern unserer Zuchthäuser auch Grafen und Barone zu finden [sind], und [daß] die betreffenden Personen nach ihrer Entlassung wiederum als Standesgenossen passiren". [58] Auch der Schriftsteller Freiherr Otto Digeon v.Monteton beklagte sich darüber, "daß der Adel kein Edelstand mehr ist, weil der Adelsverlust nicht mehr erkannt werden darf". [59]

Weitere Argumente zur Wiedereinführung des Adelsverlustes wurden vorgebracht, die in sich schlüssig schienen: Beim Adel handele es sich von Staats wegen - also nicht per eigener Definition - um einen Stand, denn die Regierung spreche stets von einer Erhebung in den "Adelsstand". Deshalb gelte es auch ständisch zu handeln und bei etwaigen Verbrechen dem Delinquenten die Vorrechte seines Standes zu nehmen: "Betrachtet man den Adel von allen Seiten und unter dem Gesichtspunkte, daß seine Anerkennung und Geltung nur der Ausfluß der Erfüllung seiner Pflichtung sein kann und darf, dann versteht es sich eigentlich von selbst, daß eine Verletzung jener Pflichten in dem Maße, daß selbst die bürgerliche Ehre verloren geht, mit absoluter Nothwendigkeit auch den Verlust seiner Anerkennung und Geltung bei dem betreffenden Individuum nach sich ziehen muß." [60]

Mit fortschreitender Zeit wurden die Stimmen, die eine neue Adelsentsetzung forderten, leiser. Doch noch einmal  - zur Jahrhundertwende - unternahm die Deutsche Adelsgenossenschaft einen weiteren Versuch, den Adelsverlust als Nebenstrafe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu verankern; sie scheiterte aber mit ihren Vorschlägen.61
Nicht zuletzt hatte dies vielleicht auch mit der mangelnden gesellschaftspolitischen Akzeptanz zu tun, die der Adelsentsetzung häufig und zu allen Zeiten seiner Existenz von Seiten des Nichtadels entgegengebracht wurde.62 1885 beklagte sich beispielsweise ein Verfasser, es käme immer wieder das Gegenargument auf, "daß es eine Beleidigung für den Bürgerstand sei, einen Edelmann, der seine Ehre verscherzt, gewissermaßen zum Bürgerlichen zu degradieren". Man übersähe "dabei zunächst, daß es sich um eine Persönlichkeit handelt, welche ebensowohl ihre bürgerliche wie ihre adelige Ehre verloren hat, und die man deshalb auch nicht zum Bürgerlichen degradirt, sondern die man ganz allgemein für ehrlos erklärt." [63]

Der vorige Erkärungsversuch konnte allerdings leicht von Kritikern entkräftet werden, denn er verschwieg, daß keinem der ermittelbaren Adeligen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte lebenslänglich anhing, sondern nur temporär wirkte. Damit wandelten sich die ehemaligen Adeligen nach einem bis fünf Jahren doch zu "gewöhnlichen Bürgern".

Die Diskussion um eine mögliche Wiedereinführung des Adelsverlustes wurde schließlich infolge des ersten Weltkrieges gänzlich erstickt, zumal schließlich die Abschaffung der Monarchie und die Wandlung des Adels zum reinen Namensbestandteil die Frage 1918 obsolet werden ließ.

VI. Schlußbetrachtung

Adelsverlust kann man als Mittel der "sozialen Mobilität nach unten" im Ständestaat bezeichnen. Seine Wurzeln hatte er im ständestaatlichen Denken König Friedrich II. und so ragte er zeitlich noch bis in die Zeit der Industrialisierung hinein, in denen Stände als politische Einflußgruppen unwichtig wurden. Trotzdem wurde er vom Adel selbst auch dann noch als notwendig empfunden. Während bei den Wegen der "sozialen Mobilität nach oben" der König ausschlaggebender Faktor war, regulierte sich der Adel auf den Wegen der "sozialen Mobilität nach unten" durch eigenes Verhalten und die Verletzung strafrechtlicher Normen, die in der Regel auch mit der Mißachtung ständisch verstandener Normen einherging.

Die Fluktutation war vom Umfang her allerdings nicht gleich stark: Es wurden wesentlich mehr Nichtadelige in Preußen geadelt als es Adelsverluste gab. Bei insgesamt 751 ermittelbaren Fällen zwischen dem Ausgang des 18.Jahrhunderts und der Gründung des Deutschen Reiches verloren durchschnittlich nur rund neun preußische Adelige je Jahr ihren Status. Doch die ihrem Stand einst zugestandenen Privilegien hatten die meisten von ihnen schon lange nicht mehr wahrgenommen.

Somit waren die Personen, die des Adels verlustig gingen, in der Regel keine typischen Adeligen mehr und befanden sich bereits seit geraumer Zeit auf einem gesamtsozialen Abstiegskurs, der vielfach nichts mehr mit dem traditionellen Adelsbegriff zu tun hatte. Für sie war der Adelsverlust nicht mehr als eine förmliche rechtliche Bestätigung des Istzustandes in kultureller, sozialer, öknonomischer Hinsicht.

In sozialer Beziehung fehlte vielen Verurteilten der Zusammenhang zur Familie, entweder weil ihre Eltern früh verstorben, sie weitgehend sich selbst überlassen waren oder weil sie aus den verschiedensten Gründen individuelle Lebenswege gingen oder gehen mußten. Ihnen fehlte außerdem vielfach das Beziehungsgflecht zu Vereinen, Freunden, Korporationen, der Halt an einer identitätsstiftenden und -erhaltenen Gemeinschaft.

In kultureller Hinsicht hatten sie sich vom Standesethos entfernt, da sie meist nicht mehr im gewohnten Umfeld lebten, sich in Habitus und Benehmen absonderten, nicht seßhaft oder verarmt waren, entweder gewohnheitsmäßig oder aber in einer schwachen Stunde sich von dem Drang nach einer gesetzwidrigen Tat hatten übermannen lassen.

Eng damit zusammenhängend war auch der Mangel an ökonomischen Ressourcen. Häufig waren zum Adelsverlust Verurteilte schon längere Zeit der Armut ausgesetzt, sei es selbstgewählt, durch körperliche Behinderungen oder das Scheitern einer Berufslaufbahn. Diese Armut versuchten mehr als die Hälfte aller Verurteilten, von denen einige auch schon vorbestraft waren, mit Diebstählen von Alltagsmaterialien (Holz, Wertgegenstände zum versetzen) zu kompensieren. Sehr selten hingegen waren die Fälle fortgesetzter schwerer Verbrechen wie Hochverrat, Prostitution oder Raubmord und ebenso selten die Fälle, in denen ein in einer intakten Standeswelt lebender Adeliger gleichsam durch eine ungewöhnliche Tat im Affekt in ein soziales Vakuum geriet.

VII. Anmerkungen und Quellennachweisungen

  • [1] = Zugleich fast textgleich unter dem Titel "Standesregulierung durch juristischen Adelsverlust in Preußen 1794-1870" als schriftliche Hausarbeit zum Kurs 4144 "Preußen in der deutschen Geschichte" (Betreuer: Prof. Dr. phil. Peter Brandt) vorgelegt im Sommersemester 2001 vom Verfasser als Gasthörer an der FernUniversität Hagen, Fachbereich Erziehungs-, Sozial- und Geisteswissenschaften (Exposé-Einreichung am 25.April 2001, Themenstellung am 10.Mai 2001,  Abgabe am 15.Juni 2001, benotet mit "1,3")
  • [2] = Klaus Vetter (unter Mitarbeit von Peter Brandt): Preußen in der deutschen Geschichte, Kurseinheit 2, Der Aufstieg Preußens zur europäischen Großmacht. Von der Mitte des 17. bis zum Ende des 18.Jahrhunderts, Kurs 4144, Hagen 1999, S.61
  • [3] = Diese Bestimmung wurde allerdings mit § 2 des Oktoberediktes von 1807 bereits wieder aufgehoben (siehe Vetter [Quelle wie in Fußnote 1], Kurseinheit 3, Der Aufstieg Preußens zur europäischen Großmacht. Von der Mitte des 17. bis zum Ende des 18.Jahrhunderts, Kurs 4144, Hagen 1999, S.19)
  • [4] = Johannes Rogalla v.Bieberstein: Adelsherrschaft und Adelskultur in Deutschland, Limburg an der Lahn 1998, S.73
  • [5] = Heinz Reif: Adel im 19. und 20.Jahrhundert (Enzyklopädie deutscher Geschichte, Band 55), München 1999, S.119
  • [6] = Günther Birtsch / Dietmar Willoweit (Hrsg.): Reformabsolutismus und ständische Gesellschaft. Zweihundert Jahre Preußisches Allgemeines Landrecht, Berlin 1998
  • [7] = Joachim Friedrich v.Owstien: Aberkennung und Suspension des Adels  (Adelsrechtliche Fragen 10), in: Deutsches Adelsblatt Nr.49 vom 3.12.1932, S.692
  • [8] = Friedrich v.Sydow: Beleuchtung der in der neuesten Zeit viel besprochenen Ansicht, daß die Strafe des Adelsverlustes eine den Stand der Nichtadeligen entehrende Maßregel sei, in: Zeitung für den Deutschen Adel, Jg.IV, Altenburg 1843, S.107-108 und S. 111-112 und Frank Möller: Zwischen Adelstradition und Liberalismus. Die Familie v.Gagern, in: Heinz Reif (Hg.): Adel und Bürgertum in Deutschland, Band I., Berlin 2000, S.112 (Forderung Friedrich v.Gagerns in Bezug auf den Adelsverlust)
  • [9] = Julius Weiske: Rechtslexikon für Juristen aller teutschen Staaten, Band I., Leipzig 1839, S.107-116 (Artikel "Adel")
  • [10] = Anonymus: Die Aberkennung des Adels, in: Deutsches Adelsblatt, Jg.III, Berlin 1885, S.63
  • [11] = H. Rehbein / O. Reinke (Hrsg.): Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Band IV, Teil II, 9.Titel, § 82, Berlin 1889, S.6
  • [12] = Diese Bestimmung wurde ebenfalls im Oktoberedikt von 1807 aufgehoben.
  • [13] = Die Ehefrau des 1812 des Adels verlustig gegangen Heinrich Anton v.Gloeden aus Berlin kündigte König Friedrich Wilhelm III. in einem Brief einen Doppelsuizid an (Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz Berlin [künftig: GStAPrK Berlin]: I.HA Rep.84a Nr.3416 sowie I.HA Rep.100 Nr.3750).
  • [14] = Hierzu zählte die Unveräußerlichkeit der Rittergüter an Nichtadelige.
  • [15] = Zur Androhung eines außerpreußischen Adelsverlustes aus dem Jahre 1601 siehe Anonymus: Adelsverlust angedroht, in: Monatsblatt der Kais. Kgl. Heraldischen Gesellschaft Adler, Bd.V, Wien 1904, S.299-300
  • [16] = H. Rehbein / O. Reinke (Hrsg.): Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Band IV, Teil II, 9.Titel, §§ 91 und 92, Berlin 1889, S.6-7
  • [17] = Kabinettsorder betr. den Adelsverlust vom 31.5.1838, abgedruckt in: Preußische Gesetzsammlung [für das Jahr 1838], Berlin 1838, S.369
  • [18] = Verordnung betr. den Adelsverlust vom 27.6.1844, abgedruckt in: Preußische Gesetzsammlung [für das Jahr 1844], Berlin 1844, S.296
  • [19] = Gemäß § 22 des 1851 neu eingeführten preußischen Strafgesetzbuches, abgedruckt in: Gesetzsammlung für die Königlich Preußischen Staaten [für das Jahr] 1851, Berlin 1851, S.105
  • [20] = Gesetz betr. den Adelsverlust vom 8.5.1837, abgedruckt in: Preußische Gesetzsammlung, Berlin 1837, S.100
  • [21] = Als Begründung wurde angeführt, daß die Ehefrau ihre Rechte und ihren Namen in einer ehelichen Lebensgemeinschaft erworben habe, sie an den Mann gebunden sei und deshalb mit ihm Vorrechte oder Nachteile zu teilen habe (Decker / Voswinckel / Heinsius [Hg.]: Entscheidungen des Königlichen Geheimen Ober-Tribunals, Alte Folge, Bd.LXI [zugleich Sechste Folge, Bd.I], Berlin 1869, S.463-470
  • [22] = Friedrich Wilhelm v.Oertzen: Junker. Preußischer Adel im Zeitalter des Liberalismus, Oldenburg i.O. u. Berlin 1939, S.51 (Vorschläge des F.A.L. v.der Marwitz)
  • [23] = H. Rehbein / O. Reinke (Hrsg.): Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Band IV, Teil II, 9.Titel, § 93, Berlin 1889, S.7. Ein Fall, in dem auch die Kinder eines Straffälligen den Adel verloren, konnte für Preußen nicht ermittelt werden.
  • [24] = Anonymus: Zur Frage des Adelsverlustes, in: Deutsches Adelsblatt, Jg.X, Berlin 1892, S.940
  • [25] = Anfänglich lassen sich in der archivalischen Überlieferung nicht immer königliche Bestätigungen ermitteln.
  • [26] = Adelsverluste wurden je nach territorialer und rechtlicher Zuständigkeit ausgesprochen von Kriegsgerichten (Rogalla v.Bieberstein 1855), Oberlandesgerichten (v.Amelunxen 1840), dem Kammergericht Berlin (v.Eck 1825), von Stadtgerichten  (v.Versen 1863), Kreisgerichten (v.Damnitz 1858), Oberappellationsgerichten (v.Damnitz 1858) und weiteren Justizbehörden.
  • [27] = Zweige der Familien v.Bila und v.Sierakowski, dessen Stammväter den Adel verloren hatten und die daher nichtadelig geboren wurden, sind später trotzdem unter Aufsicht des Deutschen Adelsrechtsausschusses in das Genealogische Handbuch des Adels eingetragen worden, obgleich sie nicht den Voraussetzungen dafür entsprechen.
  • [28] = GStAPrK Berlin: I.HA, Rep.100, Kgl. Preußisches Ministerium des Kgl. Hauses, Nr.3750: Adelsentsetzungen 1794-1870
  • [29] = Datenbank "Preußischer Adelsverlust 1794-1870" beim Verfasser
  • [30] = Ermittelbar waren 214 Berufsangaben der Väter, 622 Berufe der Verurteilten und 126 Altersangaben der Verurteilten. Die vorgenannten Werte dienen als Grundlage für die kommende Auswertung und gelten jeweils als 100 %. Die Angaben beziehen sich daher nicht auf die Gesamtzahl aller 751 Fälle.
  • [31] = Gothaisches Genealogisches Taschenbuch, Freiherrliche Häuser, Jg.XI, Gotha 1861, S.244
  • [32] = Der Lebenslauf nach GStAPrK Berlin, I.HA Rep.100 Kgl. Hausministerium Nr.3776, Bl.63 VS bis 68 VS sowie I.HA Rep.176 Kgl. Heroldsamt VI B Nr.250
  • [33] = Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz Berlin, I.HA Rep.100 Kgl. Hausministerium Nr.3776, Bl.63 VS bis 68 VS sowie I.HA Rep.176 Kgl. Heroldsamt VI B Nr.250
  • [34] = Sein Lebenslauf nach GStAPrK Berlin: I.HA Rep.84a Nr.3417 sowie I.HA Rep.100 Nr.3750
  • [35] = Der Adelsverlust wird leider nicht erwähnt in Kurt v.Massow: Die Massow-Genealogie 1259-1991, Bad Neuenahr-Ahrweiler 1991, S.154 Nr.B119
  • [36] = GStAPrK Berlin: I.HA Rep.100 Nr.3750 und I.HA Rep.100 Nr.3770, Bl.57-58
  • [37] = GStAPrK Berlin: I.HA Rep.100 Nr.3750 und I.HA Rep.100 Nr.3769, Bl.131-132 u.136-137
  • [38] = GStAPrK Berlin, I.HA Rep.100 Nr.3767, Justizministerium an Kgl. Hausministerium, d.d. Berlin, 2.7.1838, Bl.27 VS - 27 RS
  • [39] = GStAPrK Berlin, I.HA Rep.100 Nr.3767, Friedrich Wilhelm III. an den Staatsminister Grafen zu Dohna, d.d. Charlottenburg, 6.8.1810, Bl.2 VS
  • [40] = GStAPrK Berlin, I.HA Rep.100 Nr.3767, Justizminister v.Kircheisen an das Kgl. Kammergericht in Berlin, d.d. Berlin 3.12.1811, Bl.12 VS - 12 RS
  • [41] = GStAPrK Berlin, I.HA Rep.100 Nr.3767, N.N. an den Kgl. Staatskanzler Frhrn.v.Hardenberg, d.d. Berlin, 29.1.1812
  • [42] = GStAPrK Berlin, I.HA Rep.100 Nr.3767, N.N. an Staatsminister Fürsten v.Sayn-Wittgenstein, d.d. Berlin2.11.1824, Bl.25 VS - 25 RS
  • [43] = Berlinischen Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen No.54 vom 3.März 1824
  • [44] = GStAPrK Berlin: I.HA Rep.84a Nr.3416
  • [45] = GStAPrK Berlin: I.HA Rep.84a Nr.3416 sowie I.HA Rep.100 Nr.3750 und I.HA Rep.100 Nr.3769, Bl.111-112
  • [46] = GStAPrK Berlin, I.HA Rep.84a Nr.3416 Acta generalia (ist eine Spezialia-Akte!) betr. die öffentliche Bekanntmachung rechtskräftig erkannter Adels-Verluste, 1800-1833
  • [47] = GStAPrK Berlin: I.HA Rep.100 Nr.3750 und I.HA Rep.100 Nr.3771, Bl.87-88
  • [48] = GStAPrK Berlin, I.HA Rep.176 Heroldsamt VI B 250, Adelsakte zur Familie v.Bila, Bl.1 VS bis 37 VS
  • [49] = GStAPrK Berlin, I.HA Rep.100 Hausministerium Nr.3750, Adelsentsetzungen allgemein
  • [50] = Zu Trotha siehe Hans v. Trotha: Stammtafeln des Geschlechtes v. Trotha, Limburg an der Lahn 1973, S.67 Nr.608. Trotha verstarb in Sidney 1889. Zu Sierakowski siehe Genealog. Handbuch des Adels, Adelige Häuser B, Bd.XXIII, Limburg an der Lahn 2000, S.397
  • [51] = GStAPrK Berlin, I.HA Rep.176 Heroldsamt VI V 124, Adelsakte zur Familie v.Versen
  • [52] = Gothaisches Genealogisches Taschenbuch der freiherrl. Häuser, Jg.LXXVII, Gotha 1927, S.726
  • [53] = GStAPrK Berlin: I.HA Rep.84a Nr.3416 sowie I.HA Rep.100 Nr.3750
  • [54] = GStAPrK Berlin: I.HA Rep.77 Innenministerium Tit.526 Nr.6, Adelsverlustakte v.Amelunxen
  • [55] = Ludwig Clericus, Frhr. Emil v.Puttkamer und Constantin v.Puttkamer: Geschichte des Geschlechts der Herren, Freiherren und Grafen v.Puttkamer, Berlin 1880, S.701
  • [56] = Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, Berlin 1876, S.28 (Dieses Strafgesetzbuch ersetzte in großen Teilen das entsprechenden Landesstrafrecht, daher auch Teile des preußischen Strafgesetzbuches, dem vom ALR die Ausführung der Grundbestimmungen zugewiesen worden war)
  • [57] = Anonymus: Zur Frage des Adelsverlustes, in: Deutsches Adelsblatt, Jg.X, Berlin 1892, S.940
  • [58] = Anonymus: Die Aberkennung des Adels, in: Deutsches Adelsblatt, Jg.III, Berlin 1885, S.62-63
  • [59] = Abschnitt über Otto v.Monteton, in: Heinz Voss / Bruno Volger (Hg.): Literarische Silhouetten, Ausgabe 1907, abgedruckt im Deutschen Biographischen Archiv, München 1986, Neue Folge, Fiche 274, Aufnahme 78-79
  • [60] = Anonymus: Die Aberkennung des Adels, in: Deutsches Adelsblatt, Jg.III, Berlin 1885, S.62-63
  • [61] = v.Zimmermann: Der strafrechtliche Schutz des Adels, in: Fischers Zeitschrift, Bd.XXX (1906), S.193-238
  • [62] = Sydow, Friedrich v.: Beleuchtung der in der neuesten Zeit viel besprochenen Ansicht, daß die Strafe des Adelsverlustes eine den Stand der Nichtadeligen entehrende Maßregel sei, in: Zeitung für den Deutschen Adel, Jg.IV, Altenburg 1843, S.107-108 und S. 111-112
  • [63] = Anonymus: Die Aberkennung des Adels, in: Deutsches Adelsblatt, Jg.III, Berlin 1885, S.62-63
Der Verfasser dieses Aufsatzes ist Dr. Dr. Claus Heinrich Bill M.A. B.A. (Kiel)

© Dr. Dr. Claus Heinrich Bill, M.A., M.A., B.A. – Das Deutsche Steckbrief-Register ist ein wissenschaftliches Bestandserschließungsprojekt versteckter deutscher Archiv- und Bibliotheksbestände unter Federführung des Instituts Deutsche Adelsforschung zum Zwecke der devianten Familienforschung und Ahnenforschung im Bereich historischer sozialer Randgruppen.